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Glossar

Versorgungsausgleich

Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche bei Scheidung – eigenes Verfahren mit separatem Verfahrenswert nach § 50 FamGKG.

Im Detail

§ 50 FamGKG: Je auszugleichendes Rentenanrecht 10 % des 3-Monats-Nettos beider Ehegatten, mindestens 1.000 € pro Anrecht.

Typisch zwei gesetzliche Rentenanwerte – der Versorgungsausgleich ist ein eigenes Verfahren neben der Scheidung.

Praxis: Optional im Scheidungskosten-Rechner mit einkalkulieren.

Häufige Fragen zu diesem Begriff

Tippen Sie auf eine Frage – die Antwort erscheint direkt darunter.

Ist der Versorgungsausgleich Pflicht?

In der Regel ja – es sei denn, beide Ehepartner verzichten notariell. Er läuft als eigenes Verfahren neben der Scheidung.

Wie hoch ist der Verfahrenswert?

§ 50 FamGKG: 10 % des 3-Monats-Nettos je Rentenanrecht, mindestens 1.000 € – oft zwei Anrechte bei gesetzlicher Rente.

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