Glossar
Versorgungsausgleich
Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenansprüche bei Scheidung – eigenes Verfahren mit separatem Verfahrenswert nach § 50 FamGKG.
Im Detail
§ 50 FamGKG: Je auszugleichendes Rentenanrecht 10 % des 3-Monats-Nettos beider Ehegatten, mindestens 1.000 € pro Anrecht.
Typisch zwei gesetzliche Rentenanwerte – der Versorgungsausgleich ist ein eigenes Verfahren neben der Scheidung.
Praxis: Optional im Scheidungskosten-Rechner mit einkalkulieren.
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Tippen Sie auf eine Frage – die Antwort erscheint direkt darunter.
Ist der Versorgungsausgleich Pflicht?
In der Regel ja – es sei denn, beide Ehepartner verzichten notariell. Er läuft als eigenes Verfahren neben der Scheidung.
Wie hoch ist der Verfahrenswert?
§ 50 FamGKG: 10 % des 3-Monats-Nettos je Rentenanrecht, mindestens 1.000 € – oft zwei Anrechte bei gesetzlicher Rente.
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