Glossar
Verfahrenswert (Scheidung)
Maßstab für Gerichts- und Anwaltsgebühren im Familienrecht – bei Scheidung nach § 43 FamGKG typisch 3× gemeinsames Monatsnetto, mindestens 3.000 €.
Im Detail
§ 43 FamGKG: Verfahrenswert = 3 × (Monatsnetto Partner 1 + Monatsnetto Partner 2), Mindestwert 3.000 €, Höchstwert 1 Mio. €.
Streitiges Vermögen kann den Wert erhöhen (Orientierung: 5 % über Freibeträgen). Das Gericht setzt den Wert verbindlich fest.
Praxis: Im Scheidungskosten-Rechner aus Einkommen oder direkt eingeben.
Häufige Fragen zu diesem Begriff
Tippen Sie auf eine Frage – die Antwort erscheint direkt darunter.
Warum 3× Monatsnetto und nicht Jahresnetto?
§ 43 FamGKG setzt den Verfahrenswert der Scheidung an das dreifache gemeinsame Monatsnetto an – nicht an das Jahresnetto.
Was ist der Mindest-Verfahrenswert?
3.000 € – auch wenn das dreifache Monatsnetto darunter liegt. Der Rechner wendet das automatisch an.
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Multiplikator auf die RVG-Wertgebühr – einvernehmliche Scheidung oft 1,3, streitige Verfahren 2,0; bestimmt die Anwaltskosten mit.