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Ratgeber & Hintergrund
Ehegattenunterhalt – wann und wie viel?
Ehegattenunterhalt kann während der Trennung (Trennungsunterhalt) und nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) geschuldet sein. Voraussetzung: Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.
Unser Rechner berechnet einen Orientierungsbetrag nach der Differenzmethode – nicht zu verwechseln mit Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
Die Differenzmethode
Beide Nettoeinkommen werden pauschal um 5 % Werbungskosten bereinigt. Aus dem höheren Einkommen wird ein Familienbedarf gebildet (plus Pauschale pro Kind im Haushalt des Berechtigten). Die Hälfte davon ist der Unterhaltsanspruch des Berechtigten.
Formel vereinfacht: Unterhalt = (Familienbedarf ÷ 2) minus bereinigtes Einkommen des Berechtigten – begrenzt durch das Leistungsvermögen des Pflichtigen.
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Der Pflichtige muss seinen eigenen Lebensunterhalt decken können. Der notwendige Selbstbehalt für erwerbstätige Ehegatten liegt bei Orientierungswerten von etwa 1.450 € netto (Stand 2026, MA-Leitlinien).
Pro Kind im Haushalt des Berechtigten erhöht sich der Selbstbehalt des Zahlers pauschal um 150 €. Liegt das bereinigte Einkommen darunter, entfällt der Unterhalt.
Trennungs- vs. nachehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt sichert den Lebensstandard während der Trennung – oft ähnliche Rechenmethoden. Nachehelicher Unterhalt setzt zusätzliche Voraussetzungen voraus (z. B. Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit).
Der Rechner liefert einen Betrag nach Differenzmethode – ob überhaupt Unterhalt geschuldet ist, prüft nur ein Gericht im Einzelfall.
Abgrenzung zum Kindesunterhalt
Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem Bedarf des Kindes – nicht nach der Differenzmethode für Ehegatten. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.
Kindergeld, Erwerbsobliegenheit und neue Partnerschaften beeinflussen die Höhe – der Rechner bildet diese Faktoren nicht ab. Bei Streit Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.