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Wohnen & Immobilien

Mietpreisbremse Rechner – Überhöhung berechnen

Mietpreisbremse prüfen: Vergleichsmiete, Kaltmiete und 10-%-Grenze nach § 556g BGB – Überhöhung schätzen.

Quelle: § 556g BGB – Mietpreisbremse (gesetze-im-internet.de) · +1 weitere unten

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Miete & Wohnung

Werte anpassen – das Ergebnis aktualisiert sich live

Überhöhung ca. 63 €/Monat – Rüge & Minderung möglich (§ 556g BGB).

Max. zulässige Kaltmiete

Werte 2026

786,50 €

Überhöhung: 63,50 €/Monat

Vergleichsmiete gesamt

715,00 €

Ihre Kaltmiete

850,00 €

Überzahlung/Jahr

762,00 €

Max. Miete

786,50 €

Überhöhung

63,50 €

Fläche

65 m²

Kappung

+10 %

Häufig als Nächstes

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mietrecht ist komplex – bei Überhöhung oder Rüge Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht konsultieren.

Schritt für Schritt

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1

    Miete und Fläche eingeben

    Tragen Sie die aktuelle Kaltmiete pro Monat und die Wohnfläche in Quadratmetern ein – Grundlage für den Vergleich mit der ortsüblichen Miete.

  2. 2

    Vergleichsmiete angeben

    Geben Sie die ortsübliche Vergleichsmiete pro m² an – z. B. aus dem Mietspiegel Ihrer Stadt oder einer qualifizierten Auskunft des Mietervereins.

  3. 3

    Zone und Vertragszeit prüfen

    Aktivieren Sie die Mietpreisbremse-Zone und wählen Sie, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Ausnahmen bei Neubau, Modernisierung oder Verträgen vor 2014 berücksichtigen.

  4. 4

    Ergebnis bewerten

    Der Rechner zeigt die maximal zulässige Miete (Vergleichsmiete + 10 %), eine mögliche Überhöhung und Hinweise nach § 556g BGB.

Ausführlicher Ratgeber

Ratgeber & Hintergrund

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse begrenzt die Mieterhöhung bei Wiedervermietung und Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten. Vermieter dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) um höchstens 10 % übersteigen – § 556g BGB.

Unser Rechner prüft, ob Ihre Kaltmiete innerhalb dieser Spanne liegt, und schätzt eine monatliche und jährliche Überhöhung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die 10-%-Regel nach § 556g BGB

Formel: Maximalmiete = Vergleichsmiete × 1,10. Liegt Ihre Kaltmiete darüber, kann sie unter Umständen als überhöht gelten – vorausgesetzt, die Mietpreisbremse gilt für Ihre Wohnung.

Die Vergleichsmiete orientiert sich am qualifizierten oder einfachen Mietspiegel der Gemeinde. Fehlt ein Mietspiegel, können Vergleichswohnungen oder Gutachten herangezogen werden.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Bundesländer und Kommunen können Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen. Nur dort greift § 556g – prüfen Sie die Rechtsverordnung Ihrer Stadt oder des Landes.

Im Rechner markieren Sie „Mietpreisbremse-Zone aktiv“. Liegt die Wohnung außerhalb, dient das Ergebnis nur als Orientierung ohne unmittelbare Rechtsfolge.

Ausnahmen und Schonfristen

Neubau (Erstbezug innerhalb von vier Jahren), umfassende Modernisierung und Mietverträge vor dem 18. Oktober 2014 sind typische Ausnahmen – die Bremse greift dann oft nicht.

Bei Verträgen ab 2014 gilt zusätzlich eine Schonfrist: Mieter müssen die Überhöhung innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn schriftlich rügen, sonst verfällt der Anspruch auf Minderung.

Rechte bei überhöhter Miete

Mieter können die Miete schriftlich rügen und auf die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 % reduzieren lassen. Bereits gezahlte Überhöhungen sind unter Umständen zurückzufordern.

Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit empfiehlt sich der Mieterverein, eine Beratungsstelle oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Ausführliche Erklärung im Ratgeber

Mietspiegel, Rüge und Rechte: Mietpreisbremse-Ratgeber.

Mietpreisbremse erklärt – § 556g BGB & 10-%-Regel

Typische Fehler bei der Berechnung

  • Warmmiete statt Kaltmiete eingeben – die Mietpreisbremse bezieht sich auf die Kaltmiete ohne Nebenkosten.
  • Mietspiegel-Wert ohne Prüfung der Zone nutzen – § 556g gilt nur in ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.
  • Neubau oder Modernisierung ignorieren – Ausnahmen können die Bremse außer Kraft setzen.

Rechenbeispiel: Mieterin Julia aus München

Julia zahlt 1.200 € Kaltmiete für 55 m² (21,82 €/m²). Der Mietspiegel nennt 17,50 €/m² – maximal zulässig sind 19,25 €/m² (110 %). Der Rechner zeigt eine mögliche Überhöhung von ca. 139 € monatlich.

Ob sie die Miete senken kann, hängt von Vertragsdatum, Ausnahmen und Nachweis ab – der Betrag dient als Verhandlungsbasis.

Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung – Ihre Werte geben Sie oben im Rechner ein.

Häufig gestellte Fragen

Klicken Sie auf eine Frage – die Antwort steht direkt darunter im Seiteninhalt (nicht nur im Hintergrund für Suchmaschinen).

Wie viel darf die Miete über der Vergleichsmiete liegen?

Höchstens 10 % – § 556g Abs. 1 BGB. Bei 10 €/m² Vergleichsmiete und 60 m² wären maximal 660 € Kaltmiete zulässig (600 € + 10 %).

Gilt die Mietpreisbremse bei Neuvermietung?

Ja, in ausgewiesenen Gebieten bei Neu- und Wiedervermietung – sofern keine Ausnahme (Neubau, Modernisierung, Altvertrag vor 2014) greift.

Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?

Der Mietspiegel-Wert für vergleichbare Wohnungen (Lage, Größe, Ausstattung). Städte veröffentlichen Mietspiegel online – der Rechner nutzt Ihre Eingabe pro Quadratmeter.

Muss ich die Überhöhung rügen?

Ja. Ohne schriftliche Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn (bei Verträgen ab 2014) können Sie die Miete oft nicht mehr mindern – auch wenn sie zu hoch ist.

Gilt die Bremse bei Indexmiete?

Grundsätzlich ja – auch Indexmieten unterliegen der Mietpreisbremse bei Neuvermietung. Details hängen vom Vertrag und der Indexklausel ab.

Ist das Ergebnis rechtsverbindlich?

Nein. Der Rechner liefert eine Orientierung. Ob die Bremse greift, hängt von Zone, Vertrag, Ausnahmen und der konkreten Vergleichsmiete ab – im Zweifel Rechtsberatung einholen.

Offizielle Quellen & weiterführende Links

Die Berechnungsgrundlagen und rechtlichen Hinweise basieren auf folgenden öffentlich zugänglichen Quellen (Stand 2026).