Wann fällt Erbschaftsteuer an?
Erbschaftsteuer wird fällig, wenn Sie Vermögen von Todes wegen erwerben – Geld, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensanteile oder andere Wirtschaftsgüter. Bemessungsgrundlage ist nicht der Brutto-Nachlass, sondern Ihr persönlicher Erwerb abzüglich Freibeträge und bestimmter Verschonungen.
Schenkungen unter Lebenden unterliegen derselben Steuer (Schenkungsteuer) mit identischen Freibeträgen und Sätzen. Wer früh schenkt, kann Freibeträge nutzen – muss aber bedenken, dass Schenkungen in den zehn Jahren vor dem Erbfall den Freibetrag beim Erbanfall mindern.
Die Erbschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim Finanzamt gemeldet werden. Der Steuerbescheid kann Monate später kommen – Liquiditätsplanung bei illiquiden Nachlässen ist deshalb wichtig.
Steuerklassen I, II und III
Steuerklasse I: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel (in Abstufung), Eltern bei Erbschaft vom Kind. Niedrigste Sätze (ab 7 %) und höchste Freibeträge.
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, geschiedene Ehepartner, Stiefeltern und weitere entfernte Verwandte. Freibetrag 20.000 €, Sätze ab 15 %.
Steuerklasse III: Nichtverwandte und sehr entfernte Verwandte. Ebenfalls 20.000 € Freibetrag, aber Sätze ab 30 % – bei gleichem Erwerb oft die höchste Belastung.
Die Steuerklasse bestimmt nicht nur den Freibetrag, sondern die gesamte Tarifkurve. Ein Erwerb von 300.000 € oberhalb des Freibetrags kostet in Steuerklasse III mehr als das Doppelte gegenüber Steuerklasse I.
Freibeträge 2026 im Detail
Ehepartner / Lebenspartner: 500.000 €. Kinder / Stiefkinder: 400.000 €. Enkel: 400.000 €, wenn ein Elternteil am Erbanfall verstorben ist; sonst 200.000 €. Eltern bei Erbschaft vom Kind: 100.000 €. Sonstige Steuerklasse I: 100.000 €. Steuerklasse II und III: je 20.000 €.
Die Freibeträge gelten pro Erblasser und Erwerber – nicht als pauschaler Jahresfreibetrag. Wer von Mutter und Vater erbt, hat zwei getrennte Freibeträge.
Zusätzlich können Versorgungsfreibeträge (Ehepartner) und Bedarfsermessen (Kinder) greifen – unser Rechner bildet diese Sonderfälle vereinfacht nicht ab.
Immobilien: Familienheim und Verschonung
Das Familienheim im Eigenbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) kann steuerfrei bleiben, wenn der Erbe einzieht oder bereits dort wohnt, Flächengrenzen eingehalten werden und eine zehnjährige Nutzungsbindung besteht.
Vermietete Wohnimmobilien und Betriebsvermögen können unter Verschonungsregeln (Abschmelzmodell über 10–15 Jahre) entlastet werden. Die exakte Berechnung hängt von Miete, Lage und Nutzung ab.
Der Erbschaftsteuer-Rechner bietet vereinfachte Optionen: volle Befreiung bei Familienheim oder pauschale Entlastung bei vermieteter Immobilie – für die exakte Höhe ist steuerliche Beratung sinnvoll.
Schenkungen und Freibetrag-Verbrauch (§ 17 ErbStG)
Schenkungen vom selben Erblasser in den letzten zehn Jahren werden dem Erbfall hinzugerechnet – und mindern den verbleibenden Freibetrag. Wer vor fünf Jahren 200.000 € steuerfrei geschenkt bekam, hat beim Erbfall nur noch 200.000 € Freibetrag (bei 400.000 € Kinderfreibetrag).
Beispiel Zusammenrechnung: Erbfall 450.000 € plus Schenkung 100.000 € = 550.000 € Gesamterwerb. Verbleibender Freibetrag 300.000 € → steuerpflichtig 250.000 € – nicht nur 150.000 €. Der Erbschaftsteuer-Rechner bildet beides ab.
Planung zu Lebzeiten kann sinnvoll sein: Freibeträge früh ausnutzen, Vermögen stufenweise übertragen, Nießbrauch oder Wohnrecht zur Absicherung des Erblassers. Jede Strategie hat steuerliche und familiäre Nebenwirkungen.
Steuersätze § 19 ErbStG im Überblick
Steuerklasse I (nahe Verwandte): 7 % bis 75.000 € steuerpflichtig, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 €, 19 % bis 6 Mio. €, bis maximal 30 % bei sehr großen Erwerben.
Steuerklasse II: 15 % / 20 % / 25 % / 30 % / 35 % / 40 % / 43 % in denselben Stufen. Steuerklasse III: durchgehend 30 % in den unteren Bereichen, 50 % ab sehr hohen Erwerben.
Ein Kind mit 600.000 € Erwerb zahlt nach Freibetrag auf 200.000 € steuerpflichtig grob 19.000 €. Derselbe Betrag oberhalb des Freibetrags in Steuerklasse III kostet mehr als das Dreifache – deshalb lohnt sich die Verwandtschaftsprüfung vor jeder Planung.
Versorgungsfreibetrag und Sonderentlastungen
Ehepartner und Lebenspartner können neben dem persönlichen Freibetrag von 500.000 € einen Versorgungsfreibetrag erhalten – abhängig vom Alter und der Höhe des Erwerbs. In Härtefällen kann der steuerpflichtige Erwerb weiter sinken.
Kinder und Stiefkinder unter 27 Jahren können unter Bedarfsermessen teilweise entlastet werden, wenn der Erwerb zur angemessenen Berufs- oder Ausbildungsvorsorge dient.
Unser Rechner rechnet konservativ ohne diese Sonderentlastungen – das Finanzamt kann in Einzelfällen günstigere Bescheide erlassen.
Rechenbeispiel: Kind erbt Haus und Erspartes
Erwerb: 120.000 € auf Konten, 380.000 € Verkehrswert Einfamilienhaus, 40.000 € Wertgegenstände – gesamt 540.000 €. Freibetrag Kind: 400.000 €. Steuerpflichtig: 140.000 €. Erbschaftsteuer Steuerklasse I grob 12.000–15.000 € (progressiver Tarif).
Zieht das Kind ins Elternhaus ein und erfüllt Familienheim-Voraussetzungen, entfällt die Steuer auf den Immobilienanteil – es bleibt nur die Belastung auf liquide und sonstige Werte, oft deutlich unter 10.000 €.
Im Erbschaftsteuer-Rechner können Sie Verwandtschaft, Werte und Verschonung durchspielen – als erste Orientierung vor Gespräch mit Finanzamt oder Steuerberater.
Liquidität, Stundung und Pflichtteil
Erbschaftsteuer wird nach dem Steuerbescheid fällig – oft innerhalb weniger Wochen. Wer eine Immobilie erbt, aber wenig Bargeld, muss Liquidität planen: Verkauf, Finanzierung oder Stundungsantrag beim Finanzamt.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, keine Steuerbefreiung. Steuerlich zählt der tatsächliche Erwerb – ob aus Erbquote, Testament oder Pflichtteilsausgleich.
Erbschaftsteuer und Einkommensteuer sind getrennt – beides kann im selben Jahr anfallen. Für Einkommen aus dem Nachlass (z. B. Miete) gilt wieder die Einkommensteuer.
Abgrenzung: Erbschaftsteuer vs. Grunderwerbsteuer
Erbschaftsteuer betrifft den Vermögensübergang von Todes wegen (ErbStG). Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf einer Immobilie an – als Landessteuer zwischen 3,5 % und 6,5 %.
Wer das Elternhaus erbt und einzieht, zahlt keine Grunderwerbsteuer. Erbschaftsteuer kann trotzdem anfallen – es sei denn, Familienheim-Voraussetzungen oder Verschonungsregeln greifen.
Verkauft ein Erbe die Immobilie später, kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen – separate Planung mit Steuerberater.
Typische Fehler bei der Nachlassplanung
Freibetrag falsch einschätzen: Viele gehen von pauschal 400.000 € aus – Ehepartner haben 500.000 €, Enkel variieren, Fremde nur 20.000 € in Steuerklasse III.
§ 17 ignorieren: Schenkungen werden zum Erbfall addiert und mindern den Freibetrag – nicht nur eines von beidem.
Immobilienwert ohne Verschonung: Das Familienheim wird oft als „automatisch steuerfrei“ angenommen – ohne Einzug oder Flächenüberschreitung kann Steuer fällig werden.
Liquidität unterschätzt: Steuer muss oft bar fließen, bevor Verkauf oder Finanzierung steht – Stundung ist möglich, aber nicht garantiert.