Ausführlicher Ratgeber
Ratgeber & Hintergrund
Erbschaftsteuer 2026 – Überblick
Die Erbschaftsteuer (und Schenkungsteuer) erhebt das zuständige Finanzamt auf den Vermögensübergang von Todes wegen oder bei Schenkungen unter Lebenden. Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug persönlicher Freibeträge und bestimmter Verschonungen.
Unser Erbschaftsteuer-Rechner 2026 berechnet eine Orientierung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): Steuerklassen I bis III, Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad, Zusammenrechnung früherer Schenkungen (§ 17) und vereinfachte Immobilien-Entlastungen. Sätze und Freibeträge sind seit der Reform 2009 unverändert – der Rechner nutzt den Stand 2026.
Erbschaftsteuer ist keine Grunderwerbsteuer: Wer eine geerbte Immobilie behält, zahlt keine Kaufnebenkosten – aber Erbschaftsteuer kann auf den Verkehrswert anfallen, sofern kein Familienheim oder keine Verschonungsregel greift.
Steuerklassen und Verwandtschaft
Steuerklasse I umfasst Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel (in Abstufung), Eltern bei Erbschaft vom Kind sowie bestimmte nahe Verwandte (z. B. Schwiegerkinder unter Voraussetzungen). Hier gelten die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze.
Steuerklasse II gilt für entfernere Verwandte: Geschwister, Nichten und Neffen, geschiedene Ehepartner, Stiefeltern, Pflegeeltern in bestimmten Fällen. Freibetrag 20.000 €, Sätze ab 15 %.
Steuerklasse III trifft auf nicht verwandte Personen, entfernte Verwandte ohne Steuerklassen-I-Status und typischerweise Stiefkinder des Erblassers (wenn kein Kind des Stiefelternteils). Freibetrag 20.000 €, Sätze ab 30 % – bei gleichem Erwerb oft mehr als doppelt so viel Steuer wie in Steuerklasse I.
Die Zuordnung zur Steuerklasse ist entscheidend: Ein Erwerb von 500.000 € kann bei einem Kind nach Freibetrag deutlich günstiger besteuert werden als bei einem entfernten Verwandten in Steuerklasse III.
Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG
Ehepartner und Lebenspartner: 500.000 €. Kinder und Stiefkinder: 400.000 €. Enkel: 400.000 €, wenn ein Elternteil am Erbanfall bereits verstorben ist; sonst 200.000 €. Eltern und Voreltern bei Erbschaft vom Kind oder untergeordnetem Abkömmling: 100.000 €. Sonstige Steuerklasse I: 100.000 €.
Steuerklasse II und III: jeweils 20.000 € Freibetrag. Der Freibetrag gilt pro Erwerb und Erblasser – nicht pauschal pro Jahr. Wer von Mutter und Vater erbt, hat für jeden Elternteil einen eigenen Freibetrag.
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag können beim Ehepartner Versorgungsfreibeträge (§ 17 Abs. 2 ErbStG) und bei Kindern Bedarfsermessen greifen – unser Rechner bildet diese Sonderentlastungen vereinfacht nicht ab.
Zusammenrechnung § 17 ErbStG
Schenkungen vom selben Erblasser in den zehn Jahren vor dem Erbanfall werden dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet. Beispiel: Erbfall 450.000 € plus Schenkung 100.000 € vor fünf Jahren ergibt eine Zusammenrechnung von 550.000 € – nicht nur 450.000 €.
Gleichzeitig mindern diese Schenkungen den verbleibenden Freibetrag: Bei 400.000 € Kinderfreibetrag und 100.000 € früherer Schenkung bleiben 300.000 € Freibetrag. Steuerpflichtig: 550.000 − 300.000 = 250.000 € (nicht 150.000 €).
Unser Rechner addiert Schenkungen zum Gesamterwerb und reduziert den Freibetrag parallel – entsprechend der Logik des § 17 ErbStG in vereinfachter Form.
Progressive Steuersätze § 19 ErbStG
Steuerklasse I: 7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 €, 19 % bis 6 Mio. €, 23 % bis 13 Mio. €, 27 % bis 26 Mio. €, darüber 30 %.
Steuerklasse II: 15 % / 20 % / 25 % / 30 % / 35 % / 40 % / 43 % in denselben Stufen. Steuerklasse III: 30 % in den unteren Stufen, 50 % ab 26 Mio. € steuerpflichtigem Erwerb.
Rechenbeispiel Kind (Kl. I): 600.000 € Erwerb, 400.000 € Freibetrag → 200.000 € steuerpflichtig → Erbschaftsteuer ca. 19.000 € (75.000 × 7 % + 125.000 × 11 %). Der effektive Satz liegt unter dem Grenzsteuersatz der jeweiligen Stufe.
Immobilien im Erbfall
Immobilien werden zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbanfalls bewertet. Das Finanzamt kann Gutachten anfordern; der letzte Kaufpreis oder die Versicherungssumme sind nicht automatisch maßgeblich.
Familienheim im Eigenbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG): Unter Voraussetzungen – Nutzung als eigene Wohnung, Flächengrenzen (z. B. 200 m² bei Alleinstehenden), zehnjährige Nutzungsbindung – kann die Wohnimmobilie steuerfrei bleiben. Der Rechner modelliert dies als volle Immobilienbefreiung.
Vermietete Wohnimmobilien unterliegen der Verschonungsregel (§ 13 Abs. 1 Nr. 4d ErbStG) mit Abschmelzmodell über 15 Jahre. Unser Rechner bietet eine Pauschale mit ca. 70 % Entlastung (30 % des Wertes zählen) – die exakte Berechnung hängt von Miete, Lage und Nutzungsverlauf ab.
Betriebsvermögen, GmbH-Anteile und land- und forstwirtschaftliches Vermögen haben eigene Verschonungsregeln – nicht im Rechner abgebildet.
Erbschaft vs. Schenkung vs. Pflichtteil
Steuerlich gelten Erbschaft und Schenkung weitgehend gleich: gleiche Freibeträge, Steuerklassen und Tarife. Schenkungen zu Lebzeiten können Freibeträge früh ausnutzen – müssen aber innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall zusammengerechnet werden.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Nachlass, kein automatischer Steuerfreibetrag. Steuerlich zählt, was Sie tatsächlich erwerben – ob durch Erbfolge, Testament oder Pflichtteilszahlung.
Gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament, Nießbrauch und Wohnrecht verändern die Verteilung und Liquidität – bei komplexen Konstellationen lohnt frühzeitige Beratung durch Notar und Steuerberater.
Meldepflicht, Fristen und Liquidität
Erbschaften müssen innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden (Erbschaftsteuererklärung). Bei Schenkungen beträgt die Frist drei Monate nach Zufluss.
Das Finanzamt setzt die Steuer per Bescheid fest. Bei illiquiden Nachlässen (Immobilien, Unternehmen) kann Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden – Voraussetzungen und Zinsen sind Einzelfallfragen.
Erbschaftsteuer fällt unabhängig von Einkommensteuer an – beides kann in einem Jahr zusammentreffen. Unser Rechner ersetzt weder die Erklärung noch die Bewertung durch das Finanzamt.
Typische Rechenbeispiele
Kind erbt 150.000 € liquide + 350.000 € Haus (ohne Verschonung) + 50.000 € sonstiges = 550.000 €. Freibetrag 400.000 € → steuerpflichtig 150.000 € → Erbschaftsteuer ca. 13.500 € (Steuerklasse I).
Mit Familienheim-Voraussetzungen entfällt die Besteuerung des Immobilienwerts – es bleibt nur die Steuer auf 200.000 € liquide/sonstig, oft unter 10.000 €.
Steuerklasse III, Erwerb 300.000 €: Freibetrag 20.000 € → 280.000 € steuerpflichtig → allein schon ca. 84.000 € Erbschaftsteuer (30-%-Sätze) – deutlich mehr als bei nahen Verwandten.