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Wohnen & Immobilien

Mietminderungs Rechner – § 536 BGB

Mietminderung bei Mängeln schätzen: Heizung, Schimmel, Lärm – Orientierungswerte nach BGH-Rechtsprechung.

Quelle: § 536 BGB – Mietminderung (gesetze-im-internet.de) · +1 weitere unten

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Mangel & Mietdaten

Werte anpassen – das Ergebnis aktualisiert sich live

100 % = gesamte Wohnung betroffen; z. B. 50 % bei einem Zimmer.

Rechtliche Hinweise

  • BGH: Totalausfall der Heizung im Winter oft 50–100 % Mietminderung.
  • Teilausfall oder unzureichende Wärme: typisch 10–30 %.
  • Mängel unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB). Miete nicht ohne Vereinbarung einbehalten.

Orientierungswerte aus BGH-Rechtsprechung – keine Rechtsberatung. Mängel unverzüglich anzeigen; Miete nicht ohne Vereinbarung einbehalten.

Mietminderung (Mittelwert)

440,00 €

55 % von 800,00 € Kaltmiete · Orientierungswerte aus BGH-Rechtsprechung – keine Rechtsberatung, Einzelfall abhängig.

Neue Kaltmiete

360,00 €

Ersparnis / Jahr

5.280,00 €

Spanne min.

10 % (80,00 €)

Mittelwert

55 %

Spanne max.

100 % (800,00 €)

Neue Miete

360,00 €

Häufig als Nächstes

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mietminderungsquoten orientieren sich an BGH-Urteilen und typischen Einzelfällen – Höhe und Durchsetzung hängen von Mängelanzeige, Beweisen und Verhandlung ab. Bei Streit Mieterverein oder Fachanwalt konsultieren.

Schritt für Schritt

So nutzen Sie den Rechner

  1. 1

    Kaltmiete & Mangel wählen

    Tragen Sie Ihre monatliche Kaltmiete ein und wählen Sie die Mängelkategorie (Heizung, Schimmel, Lärm, Aufzug usw.). Jede Kategorie hat typische Quoten aus der Rechtsprechung.

  2. 2

    Schwere & betroffene Fläche

    Bewerten Sie, wie schwer der Mangel ist (leicht bis unbewohnbar) und wie viel Prozent der Wohnfläche betroffen sind. Beides skaliert die Orientierungsquote.

  3. 3

    Ergebnis einordnen

    Der Rechner zeigt einen Min-, Mittel- und Max-Bereich in Prozent sowie die mögliche monatliche Ersparnis. Das ist keine verbindliche Rechtsgrundlage – nur eine Orientierung vor dem Gespräch mit dem Vermieter.

Ausführlicher Ratgeber

Ratgeber & Hintergrund

Mietminderung nach § 536 BGB

Ist die Wohnung mangelhaft, darf der Mieter die Miete mindern – § 536 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist ein Mangel, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, und dass der Vermieter in der Pflicht zur Beseitigung steht.

Die Minderung muss verhältnismäßig sein: Sie orientiert sich daran, in welchem Umfang die Wohnung ihren Zweck nicht erfüllt. Gerichte und der BGH haben für wiederkehrende Mängel typische Prozentsätze entwickelt.

Mängelanzeige und Vorgehen

Mängel müssen dem Vermieter unverzüglich anzeigen werden – § 536c BGB. Schriftlich (E-Mail mit Lesebestätigung oder Einschreiben), mit Fotos und Datum dokumentieren. Erst nach Anzeige und Fristsetzung zur Beseitigung ist Mietminderung in der Regel durchsetzbar.

Miete einbehalten ohne Absprache ist riskant. Üblich ist, die geminderte Miete zu zahlen und die Differenz zu erklären – oder eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Dieser Rechner ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

BGH-Quoten als Orientierung

Der Bundesgerichtshof hat Quoten für viele Standardfälle bestätigt: Totalausfall der Heizung im Winter oft 50–100 %, Schimmel 20–50 %, Aufzugsausfall in hohen Etagen 5–15 %, Baulärm 5–20 %. Die tatsächliche Quote hängt von Dauer, Saison und betroffener Fläche ab.

Unser Rechner kombiniert Kategorie, Schweregrad und Flächenanteil zu einem Spannbereich. Gerichte können höher oder niedriger entscheiden – deshalb immer als Orientierung verstehen, nicht als Anspruch.

Ausführliche Erklärung im Ratgeber

Mängelanzeige, Rüge und Rechte: Mietminderungs-Ratgeber.

Mietminderung 2026 – Mängel, Quoten & Vorgehen

Typische Fehler bei der Berechnung

  • Miete einbehalten ohne Mängelanzeige – zuerst § 536c BGB beachten und Mangel dokumentieren.
  • BGH-Maximalwerte als automatischen Anspruch verstehen – Einzelfall und Verhältnismäßigkeit prüfen.
  • Mehrere Mängel prozentual addieren – Gesamtminderung muss verhältnismäßig bleiben.

Rechenbeispiel: Heizungsausfall im Winter

Bei 800 € Kaltmiete und Totalausfall der Heizung im Winter empfiehlt die Rechtsprechung oft 50–100 % Minderung – der Rechner zeigt eine Spanne nach Schweregrad.

Bei 20 % Minderung spart der Mieter 160 € monatlich – bis zur Behebung des Mangels.

Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung – Ihre Werte geben Sie oben im Rechner ein.

Häufig gestellte Fragen

Klicken Sie auf eine Frage – die Antwort steht direkt darunter im Seiteninhalt (nicht nur im Hintergrund für Suchmaschinen).

Wann darf ich die Miete mindern?

Bei mangelhafter Wohnung (§ 536 BGB), nach rechtzeitiger Mängelanzeige (§ 536c BGB) und wenn der Vermieter den Mangel nicht behoben hat. Die Minderung muss zum Mangel passen – willkürliche Kürzungen können zur Kündigung oder Nachforderung führen.

Wie hoch ist die Mietminderung bei Heizungsausfall?

BGH-Urteile sehen im Winter bei Totalausfall oft 50–100 % vor, bei Teilausfall oder unzureichender Wärme eher 10–30 %. Saison, Dauer und ob Ersatzheizung möglich ist, spielen mit. Der Rechner zeigt einen typischen Bereich.

Muss ich den Mangel zuerst anzeigen?

Ja, unverzüglich nach Entdeckung – § 536c BGB. Ohne Anzeige verliert der Mieter oft Rechte. Dokumentieren Sie den Mangel schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung.

Kann ich Miete einfach einbehalten?

Nicht ohne Risiko. Safer ist, die geminderte Miete zu zahlen und die Begründung schriftlich mitzuteilen – oder vorher mit dem Vermieter zu verhandeln. Falsche Einbehaltung kann als Mietrückstand gewertet werden.

Sind die Rechner-Quoten verbindlich?

Nein. Es handelt sich um Orientierungswerte aus BGH-Rechtsprechung und Praxis. Einzelfaktoren (Verursachung durch Mieter, angekündigte Baumaßnahmen, bereits geminderte Miete) können das Ergebnis ändern – keine Rechtsberatung.

Offizielle Quellen & weiterführende Links

Die Berechnungsgrundlagen und rechtlichen Hinweise basieren auf folgenden öffentlich zugänglichen Quellen (Stand 2026).