Glossar
Mietpreisbremse
Begrenzt Neu- und Weitervermietung in angespannten Märkten auf ca. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556g BGB).
Im Detail
In Gebieten mit Mietpreisbremse darf Neuvermietung max. 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete liegen – Ausnahmen bei Modernisierung oder Neubau.
Bestandsmieter sind nicht automatisch geschützt – Mieterhöhung unter § 558 BGB bleibt möglich innerhalb der Kappungsgrenze.
Häufige Fragen zu diesem Begriff
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Was bewirkt die Mietpreisbremse?
Begrenzt Neu- und Wiedervermietung auf ca. 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete in angespannten Gebieten.
Schützt die Mietpreisbremse Bestandsmieter?
Nein – sie gilt primär bei Neuvermietung. Mieterhöhung nach § 558 BGB bleibt für Bestandsmieter möglich.
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